Gesetze / Deutsch-Schweizerischer-Polizeivertrag-Umsetzungsgesetz

DECHPolVtrUG

§ 14 Verbot der Doppelverfolgung

Wird die Vollstreckung einer schweizerischen Entscheidung bewilligt, so darf die Tat, die dieser Entscheidung zugrunde liegt, nach deutschem Recht nicht mehr als Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.

§ 13 § 15