Gesetze / Deutsch-Schweizerischer-Polizeivertrag-Umsetzungsgesetz
DECHPolVtrUG§ 14 Verbot der Doppelverfolgung
Wird die Vollstreckung einer schweizerischen Entscheidung bewilligt, so darf die Tat, die dieser Entscheidung zugrunde liegt, nach deutschem Recht nicht mehr als Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.