Gesetze / Deutsch-Schweizerischer-Polizeivertrag-Umsetzungsgesetz

DECHPolVtrUG

§ 2 Zuständigkeit

Die Aufgaben nach den Artikeln 48 bis 51 des Deutsch-Schweizerischen Polizeivertrages nimmt das Bundesamt für Justiz als zentrale Bewilligungs- und Vollstreckungsbehörde für ein- und ausgehende Vollstreckungshilfeersuchen wahr.

§ 1 § 3