Gesetze / Gesetz über die Errichtung eines Fonds "Deutsche Einheit"

DEFG

§ 4 Vermögenstrennung, Bundeshaftung

(1) Der Fonds ist von dem übrigen Vermögen des Bundes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten.

(2) Für die Verbindlichkeiten des Fonds haftet der Bund.

§ 3 § 5