Gesetze / Gesetz über die Errichtung eines Fonds "Deutsche Einheit"
DEFG§ 4 Vermögenstrennung, Bundeshaftung
(1) Der Fonds ist von dem übrigen Vermögen des Bundes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten.
(2) Für die Verbindlichkeiten des Fonds haftet der Bund.