Gesetze / Gesetz über die Errichtung eines Fonds "Deutsche Einheit"

DEFG

§ 6a Eingliederung der Verbindlichkeiten des Fonds in Bundesschuld

Der Bund übernimmt ab 1. Januar 2005 als Mitschuldner die Verbindlichkeiten des Fonds; im Innenverhältnis zu dem Fonds ist der Bund alleiniger Schuldner.

§ 6 § 6b