Gesetze / DG Bank-Umwandlungsgesetz

DGBankUmwG

§ 11 Zwangsvollstreckung und Insolvenz

(1) Auf Arreste und Zwangsvollstreckungen in die in das Deckungsregister nach § 9 Abs. 4 eingetragenen Werte ist § 29 des Pfandbriefgesetzes entsprechend anzuwenden.

(2) Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind die §§ 30 bis 37 des Pfandbriefgesetzes entsprechend anzuwenden.

§ 10 § 12