(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen den Daten-Governance-Rechtsakt in der Fassung vom 30. Mai 2022 verstößt, indem er
1.entgegen
Artikel 20 Absatz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
2.entgegen
Artikel 20 Absatz 2 nach Eintragung in das öffentliche Register einen Tätigkeitsbericht nicht oder nicht jährlich erstellt oder nicht oder nicht jährlich übermittelt,
3.entgegen
Artikel 21 Absatz 3 ein dort genanntes Werkzeug nicht oder nicht richtig bereitstellt oder
(2) Ordnungswidrig handelt, wer
1.bei einer Anmeldung nach
Artikel 11 Absatz 1 des Daten-Governance-Rechtsakts in der Fassung vom 30. Mai 2022 eine in
Artikel 11 Absatz 6 des Daten-Governance-Rechtsakts in der Fassung vom 30. Mai 2022 genannte Angabe nicht richtig macht oder
2.zu einer allgemeinen Eintragungsanforderung nach
Artikel 18 Buchstabe a bis c oder d des Daten-Governance-Rechtsakts in der Fassung vom 30. Mai 2022 in einem Antrag nach
Artikel 19 Absatz 1 des Daten-Governance-Rechtsakts in der Fassung vom 30. Mai 2022 eine Angabe nicht richtig macht.
(3) Ordnungswidrig handelt, wer gegen den Daten-Governance-Rechtsakt in der Fassung vom 30. Mail 2022 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
5.entgegen
Artikel 12 Buchstabe a Daten für einen anderen Zweck verwendet oder einen Datenvermittlungsdienst nicht richtig bereitstellt,
6.entgegen
Artikel 12 Buchstabe c Daten für einen anderen Zweck verwendet oder Daten nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
7.entgegen
Artikel 12 Buchstabe d einen Datenaustausch nicht richtig ermöglicht, Daten umwandelt oder eine Möglichkeit zum Verzicht auf eine Datenumwandlung nicht anbietet,
8.entgegen
Artikel 12 Buchstabe e zweiter Halbsatz ein Werkzeug verwendet,
9.entgegen
Artikel 12 Buchstabe h eine dort genannte Weiterführung nicht gewährleistet oder einen dort genannten Mechanismus nicht oder nicht rechtzeitig einrichtet,
10.entgegen
Artikel 12 Buchstabe i bei Erbringung eines Datenvermittlungsdienstes eine Maßnahme nicht trifft,
11.entgegen
Artikel 12 Buchstabe j oder
Artikel 31 Absatz 1 erster Halbsatz bei Erbringung eines Datenvermittlungsdienstes eine Maßnahme nicht ergreift,
13.entgegen
Artikel 12 Buchstabe m zweiter Halbsatz oder
Artikel 21 Absatz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt,
14.entgegen
Artikel 12 Buchstabe n eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,
15.entgegen
Artikel 12 Buchstabe o ein Protokoll nicht oder nicht richtig führt oder
(4) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.als Weiterverwender ohne Vertrag nach
Artikel 5 Absatz 10 des Daten-Governance-Rechtsakts in der Fassung vom 30. Mai 2022 oder unter Verletzung einer vertraglichen Verpflichtung nach
Artikel 5 Absatz 10 des Daten-Governance-Rechtsakts in der Fassung vom 30. Mai 2022 Daten in ein Drittland überträgt, das nicht nach
Artikel 5 Absatz 12 Satz 1 des Daten-Governance-Rechtsakts in der Fassung vom 30. Mai 2022 benannt ist,
2.die Erbringung eines Datenvermittlungsdienstes nach
Artikel 12 Buchstabe b des Daten-Governance-Rechtsakts in der Fassung vom 30. Mai 2022 von der Nutzung eines anderen Dienstes desselben Anbieters oder eines verbundenen Unternehmens abhängig macht oder
3.als Anbieter einen Datenvermittlungsdienst erbringt, ohne über ein Verfahren nach
Artikel 12 Buchstabe g des Daten-Governance-Rechtsakts in der Fassung vom 30. Mai 2022 zu verfügen.
(5) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 und 4, des Absatzes 3 Nummer 2, 5, 6, 11 bis 13 und 16 und des Absatzes 4 Nummer 1 und 3 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2, des Absatzes 3 Nummer 1, 7 bis 10 und 15 und des Absatzes 4 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro sowie in den Fällen des Absatzes 2 und in den übrigen Fällen des Absatzes 3 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
(6) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesnetzagentur.