Gesetze / Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Deutsches Historisches Museum“
DHMG§ 22 Übergangsregelung
Bis zur erstmaligen Konstituierung des Stiftungsrates und des wissenschaftlichen Beraterkreises nach diesem Gesetz in der Fassung des Gesetzes vom 14. Juni 2010 (BGBl. I S. 784) bleiben die zuvor bestehenden Gremien im Amt.