Gesetze / Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Deutsches Historisches Museum“

DHMG

§ 22 Übergangsregelung

Bis zur erstmaligen Konstituierung des Stiftungsrates und des wissenschaftlichen Beraterkreises nach diesem Gesetz in der Fassung des Gesetzes vom 14. Juni 2010 (BGBl. I S. 784) bleiben die zuvor bestehenden Gremien im Amt.

§ 21