Gesetze / Hämophilieregister-Verordnung

DHRV

§ 24 Datenverarbeitung durch hämophiliebehandelnde ärztliche Personen

Die Geschäftsstelle übermittelt einer hämophiliebehandelnden ärztlichen Person auf deren schriftliche oder elektronische Anfrage zu den von dieser hämophiliebehandelnden ärztlichen Person nach § 21 Absatz 1a des Transfusionsgesetzes gemeldeten Daten anonymisierte Auswertungsergebnisse zu Zwecken der Verbesserung der Patientenversorgung nach § 21a Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 des Transfusionsgesetzes.

§ 23 § 25