Gesetze / Hämophilieregister-Verordnung
DHRV§ 25 Datenverarbeitung durch Dritte
(1) Der Antrag nach § 21a Absatz 5 Satz 2 des Transfusionsgesetzes ist schriftlich oder elektronisch bei der Geschäftsstelle nach § 18 zu stellen. Mit dem Antrag sind die folgenden Angaben und Unterlagen einzureichen:
Der Antrag ist in dem von der Geschäftsstelle auf der Internetseite des Registers bekannt gemachten Formular einzureichen.
(2) Die Geschäftsstelle prüft den Antrag auf Vollständigkeit. Sind die Angaben und Unterlagen unvollständig, gibt sie dem Antragsteller Gelegenheit, die fehlenden Angaben und Unterlagen innerhalb einer angemessenen Frist vorzulegen.
(3) Sobald der Geschäftsstelle alle Angaben und Unterlagen nach Absatz 1 vorliegen, erstellt sie den Entwurf eines Votums für die Entscheidung des Lenkungsausschusses nach Absatz 5. Die Geschäftsstelle übermittelt dem Lenkungsausschuss die Angaben und Unterlagen nach Absatz 1 und den Entwurf des Votums zur fachlichen Bewertung.
(4) Der Lenkungsausschuss prüft, ob
(5) Der Lenkungsausschuss berät und beschließt nach § 8, ob er den Antrag genehmigt. Bei nicht vollständiger Genehmigung und bei Ablehnung des Forschungsvorhabens ist der Beschluss zu begründen.
(6) Die Entscheidung des Lenkungsausschusses über den Antrag ergeht schriftlich durch Verwaltungsakt. Die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten entsprechend.
(7) Der Lenkungsausschuss hat innerhalb von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Angaben und Unterlagen über den Antrag zu entscheiden. Der Lenkungsausschuss kann die Frist um jeweils einen Monat verlängern, wenn dies wegen des Aufwandes oder aus Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist. Die Fristverlängerung ist gegenüber dem Antragsteller zu begründen.
(8) Der Antrag darf nur abgelehnt werden, wenn eine der nach Absatz 4 genannten Voraussetzungen nicht vorliegt.
(9) Die Geschäftsstelle nach § 18 stellt die Daten innerhalb von sechs Wochen nach der Bewilligung in dem genehmigten Umfang auf der Grundlage der unterzeichneten Nutzungsvereinbarung nach § 26 bereit. Die Bereitstellung kann in elektronischer oder schriftlicher Form erfolgen. Die Entscheidung über die Form der Bereitstellung im Einzelfall trifft der Lenkungsausschuss nach pflichtgemäßem Ermessen.