Gesetze / Hämophilieregister-Verordnung

DHRV

§ 29 Gebührenbemessung, Gebühren in besonderen Fällen

(1) Erfordert eine gebührenpflichtige Leistung im Einzelfall einen außergewöhnlich hohen Personal- und Sachaufwand, so kann das Paul-Ehrlich-Institut die nach § 28 in Verbindung mit der Anlage vorgesehene Gebühr bis auf das Doppelte erhöhen. Ist mit einer Erhöhung der Gebühr zu rechnen, so ist der Gebührenschuldner zu hören. Das Paul-Ehrlich-Institut hat die Erhöhung zu begründen.

(2) Das Paul-Ehrlich-Institut kann die Gebühr bis auf die Hälfte der vorgesehenen Gebühr ermäßigen, wenn der mit der Leistung verbundene Personal- und Sachaufwand die Ermäßigung rechtfertigt. Für darüber hinausgehende Gebührenermäßigungen sowie Gebührenbefreiungen ist § 9 Absatz 4 und 5 des Bundesgebührengesetzes anzuwenden.

(3) In den Fällen des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Bundesgebührengesetzes sind die Gebühren nach Maßgabe des § 10 Absatz 2 bis 5 des Bundesgebührengesetzes festzusetzen.

(4) Von den Gebühren nach § 28 befreit sind öffentlich finanzierte universitäre Forschungseinrichtungen sowie Patientenorganisationen.

(5) Die Gebührenfreiheit nach § 7 Nummer 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes bleibt unberührt.

§ 28 § 30