Gesetze / Hämophilieregister-Verordnung

DHRV

§ 32 Übergangsvorschriften

Diese Verordnung gilt auch für die Erhebung von Gebühren für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, die bis zum 31. Juli 2019 bereits beantragt wurden, aber noch nicht vollständig erbracht sind.

§ 31 § 33