Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Abkommen über das Deutsche Institut für Bautechnik

DIBt-Abkommen

Art 15 Inkrafttreten

Dieses Abkommen tritt am 1. Januar des Jahres in Kraft, das dem Jahr folgt, in dem die letzte der von den Beteiligten ausgefertigten Vertragsurkunden der Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen des Landes Berlin zugeht.

Für die Bundesrepublik Deutschland

Das Bundesministerium für Raumordnung,

Bauwesen und Städtebau

Dr. Irmgard Schwaetzer

Bonn, den 28.Oktober 1992

Für das Land Baden-Württemberg

Der stellvertretende Ministerpräsident

und Wirtschaftsminister

Dieter Spöri

Stuttgart, den 24. Oktober 1992

Für den Freistaat Bayern

Der Ministerpräsident

Max Streibl

München, den 3. November 1992

Für das Land Berlin

Der Senator für Bau- und Wohnungswesen

Wolfgang Nagel

Berlin, den 11. November 1992

Für das Land Brandenburg

Der Ministerpräsident

Dr. Manfred Stolpe

Potsdam, den 30. November 1992

Für die Freie Hansestadt Bremen

Vertreten durch den Senator für das Bauwesen Bremen

Eva-Maria Lemke-Schulte

Bremen, den 29. Oktober 1992

Für die Freie und Hansestadt Hamburg

Für den Senat

Senator Eugen Wagner

Hamburg, den 4. November 1992

Für das Land Hessen

Hessisches Ministerium für Landesentwicklung, Wohnen,

Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz

Jörg Jordan

Wiesbaden, den 20. Oktober 1992

Für das Land Mecklenburg-Vorpommern

Für den Ministerpräsidenten des Landes Mecklenburg-Vorpommern

Der Innenminister des Landes Mecklenburg-Vorpommern

Lothar Kupfer

Schwerin, den 11. November 1992

Für das Land Niedersachsen

Für den Niedersächsischen Ministerpräsidenten

Niedersächsisches Sozialministerium

Walter Hiller

Hannover, den 22. Oktober 1992

Für das Land Nordrhein-Westfalen

Namens des Ministerpräsidenten

Die Ministerin für Bauen und Wohnen

Ilse Brusis

Düsseldorf, den 26. Oktober 1992

Für das Land Rheinland-Pfalz

Der Minister der Finanzen

Edgar Meister

Mainz, den 23. November 1992

Für das Saarland

Der Minister für Umwelt

Jo Leinen

Saarbrücken, den 4. November 1992

Für den Freistaat Sachsen

Sächsisches Staatsministerium des Innern

Heinz Eggert

Dresden, den 2. Dezember 1992

Für das Land Sachsen-Anhalt

Für den Ministerpräsidenten des Landes Sachsen-Anhalt

Der Minister für Umwelt und Naturschutz

des Landes Sachsen-Anhalt

Rauls

Magdeburg, den 29. September 1992

Für das Land Schleswig-Holstein

Für den Ministerpräsidenten des Landes Schleswig-Holstein

Der Innenminister des Landes Schleswig-Holstein

Dr. Hans Peter Bull

Kiel, den 9. November 1992

Für das Land Thüringen

Thüringisches Innenministerium

Schuster

Erfurt, den 16. Oktober 1992

Anlage zu Art. 13 des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik

Schiedsvertrag über die Regelung von Streitigkeiten aus dem Abkommen

über das Deutsche Institut für Bautechnik

Die Bundesrepublik Deutschland

und

das Land Baden-Württemberg,

der Freistaat Bayern,

das Land Berlin,

das Land Brandenburg,

die Freie Hansestadt Bremen,

die Freie und Hansestadt Hamburg,

das Land Hessen,

das Land Mecklenburg-Vorpommern,

das Land Niedersachsen,

das Land Nordrhein-Westfalen,

das Land Rheinland-Pfalz,

das Saarland,

der Freistaat Sachsen,

das Land Sachsen-Anhalt,

das Land Schleswig-Holstein,

das Land Thüringen

schließen folgenden Schiedsvertrag:

Artikel I

Alle sich aus dem Abkommen über das Deutsche Institut für Bautechnik ergebenden Rechtsstreitigkeiten werden der Entscheidung eines Schiedsgerichts unterworfen. Auf das Verfahren finden die Vorschriften des l0. Buches der Zivilprozeßordnung Anwendung.

Artikel II

Das Schiedsgericht besteht aus der Präsidentin/dem Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Berlin als Vorsitzende/Vorsitzendem und aus zwei Mitgliedern des Verwaltungsrates des Deutschen Instituts für Bautechnik, die von den streitenden Beteiligten gemeinsam benannt werden, ihnen jedoch nicht angehören dürfen. Für den Fall, daß wegen der Streitlage eine solche Benennung nicht möglich ist, bestimmt die Vorsitzende/der Vorsitzende zwei Mitglieder aus dem Kreis der ehrenamtlichen Mitglieder des Oberverwaltungsgerichts. Ihre/seine Bestimmung ist endgültig. Lehnt die Präsidentin/der Präsident des Oberverwaltungsgerichts Berlin die Übernahme des Vorsitzes ab, bestimmt die Präsidentin/der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts die Vorsitzende/den Vorsitzenden.

zum Gesetz

Art 14