Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Abkommen über das Deutsche Institut für Bautechnik
DIBt-AbkommenArt 15 Inkrafttreten
Dieses Abkommen tritt am 1. Januar des Jahres in Kraft, das dem Jahr folgt, in dem die letzte der von den Beteiligten ausgefertigten Vertragsurkunden der Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen des Landes Berlin zugeht.
Für die Bundesrepublik Deutschland
Das Bundesministerium für Raumordnung,
Bauwesen und Städtebau
Dr. Irmgard Schwaetzer
Bonn, den 28.Oktober 1992
Für das Land Baden-Württemberg
Der stellvertretende Ministerpräsident
und Wirtschaftsminister
Dieter Spöri
Stuttgart, den 24. Oktober 1992
Für den Freistaat Bayern
Der Ministerpräsident
Max Streibl
München, den 3. November 1992
Für das Land Berlin
Der Senator für Bau- und Wohnungswesen
Wolfgang Nagel
Berlin, den 11. November 1992
Für das Land Brandenburg
Der Ministerpräsident
Dr. Manfred Stolpe
Potsdam, den 30. November 1992
Für die Freie Hansestadt Bremen
Vertreten durch den Senator für das Bauwesen Bremen
Eva-Maria Lemke-Schulte
Bremen, den 29. Oktober 1992
Für die Freie und Hansestadt Hamburg
Für den Senat
Senator Eugen Wagner
Hamburg, den 4. November 1992
Für das Land Hessen
Hessisches Ministerium für Landesentwicklung, Wohnen,
Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz
Jörg Jordan
Wiesbaden, den 20. Oktober 1992
Für das Land Mecklenburg-Vorpommern
Für den Ministerpräsidenten des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Der Innenminister des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Lothar Kupfer
Schwerin, den 11. November 1992
Für das Land Niedersachsen
Für den Niedersächsischen Ministerpräsidenten
Niedersächsisches Sozialministerium
Walter Hiller
Hannover, den 22. Oktober 1992
Für das Land Nordrhein-Westfalen
Namens des Ministerpräsidenten
Die Ministerin für Bauen und Wohnen
Ilse Brusis
Düsseldorf, den 26. Oktober 1992
Für das Land Rheinland-Pfalz
Der Minister der Finanzen
Edgar Meister
Mainz, den 23. November 1992
Für das Saarland
Der Minister für Umwelt
Jo Leinen
Saarbrücken, den 4. November 1992
Für den Freistaat Sachsen
Sächsisches Staatsministerium des Innern
Heinz Eggert
Dresden, den 2. Dezember 1992
Für das Land Sachsen-Anhalt
Für den Ministerpräsidenten des Landes Sachsen-Anhalt
Der Minister für Umwelt und Naturschutz
des Landes Sachsen-Anhalt
Rauls
Magdeburg, den 29. September 1992
Für das Land Schleswig-Holstein
Für den Ministerpräsidenten des Landes Schleswig-Holstein
Der Innenminister des Landes Schleswig-Holstein
Dr. Hans Peter Bull
Kiel, den 9. November 1992
Für das Land Thüringen
Thüringisches Innenministerium
Schuster
Erfurt, den 16. Oktober 1992
Anlage zu Art. 13 des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik
Schiedsvertrag über die Regelung von Streitigkeiten aus dem Abkommen
über das Deutsche Institut für Bautechnik
Die Bundesrepublik Deutschland
und
das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein,
das Land Thüringen
schließen folgenden Schiedsvertrag:
Artikel I
Alle sich aus dem Abkommen über das Deutsche Institut für Bautechnik ergebenden Rechtsstreitigkeiten werden der Entscheidung eines Schiedsgerichts unterworfen. Auf das Verfahren finden die Vorschriften des l0. Buches der Zivilprozeßordnung Anwendung.
Artikel II
Das Schiedsgericht besteht aus der Präsidentin/dem Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Berlin als Vorsitzende/Vorsitzendem und aus zwei Mitgliedern des Verwaltungsrates des Deutschen Instituts für Bautechnik, die von den streitenden Beteiligten gemeinsam benannt werden, ihnen jedoch nicht angehören dürfen. Für den Fall, daß wegen der Streitlage eine solche Benennung nicht möglich ist, bestimmt die Vorsitzende/der Vorsitzende zwei Mitglieder aus dem Kreis der ehrenamtlichen Mitglieder des Oberverwaltungsgerichts. Ihre/seine Bestimmung ist endgültig. Lehnt die Präsidentin/der Präsident des Oberverwaltungsgerichts Berlin die Übernahme des Vorsitzes ab, bestimmt die Präsidentin/der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts die Vorsitzende/den Vorsitzenden.
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