Gesetze / Digitalinfrastrukturfondsgesetz DIFG § 1 Errichtung des Sondervermögens Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 01.04.2024. Zur aktuellen Fassung → Es wird ein Sondervermögen des Bundes mit der Bezeichnung „Digitale Infrastruktur“ errichtet.