Gesetze / Gesetz über die Rechtsstellung und Aufgaben des Deutschen Instituts für Menschenrechte
DIMRG§ 7 Vorstand
Der Vorstand besteht aus einem Vorsitz und einer Stellvertretung. Das Kuratorium bestellt die Vorstandsmitglieder auf Grundlage öffentlicher Ausschreibungen für die Dauer der Zeitperiode gemäß § 6 Absatz 1 Satz 2.