Gesetze / DIVI IntensivRegister-Verordnung

DIVIIntRegV

§ 2 Nachweispflichten

Die Krankenhäuser weisen mit der wöchentlichen Meldung nach § 21 Absatz 2 Satz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes an die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde einmalig die Registrierung in dem DIVI IntensivRegister und mit jeder wöchentlichen Meldung die tägliche Übermittlung der Angaben nach § 1 Absatz 2 und 3 in dem DIVI IntensivRegister nach.

§ 1 § 3