Gesetze / Gesetz über die Verwendung des Vermögens der Deutschen Industriebank

DIndBVermVerwG

§ 2

Mit der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister des Sitzes der übertragenden Gesellschaft wird die gemäß § 1 Abs. 2 errichtete Stiftung an Stelle der bisherigen Aktionäre der übertragenden Aktiengesellschaft Aktionär der übernehmenden Gesellschaft.

§ 1 § 3