Gesetze / Satzung der "Stiftung Demokratische Jugend" (Anlage zur Anordnung über die Errichtung der "Stiftung Demokratische Jugend"

DJStiftSa

§ 3 Gemeinnützigkeit

Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Mittel der Stiftung dürfen nur für die unter § 2 genannten Zwecke verwendet werden. Es dürfen keine Begünstigungen erfolgen, die dem Stiftungszweck fremd sind.

§ 2 § 4