Gesetze / Dienstleistungskonjunkturstatistikgesetz
DLKonjStatG 2013§ 1 Zwecke der Statistik, Anordnung als Bundesstatistik
Zur statistischen Darstellung der konjunkturellen Entwicklung für wirtschaftspolitische Entscheidungen sowie zur Erfüllung von Berichtspflichten nach dem Recht der Europäischen Union wird eine Bundesstatistik durchgeführt.