Gesetze / Dienstleistungskonjunkturstatistikgesetz
DLKonjStatG 2013§ 6 Auskunftspflicht
(1) Bei den Befragungen besteht Auskunftspflicht. Die Angaben nach § 5 Nummer 2 sind freiwillig.
(2) Auskunftspflichtig sind die Inhaber und Inhaberinnen sowie die Leiter und Leiterinnen der Erhebungseinheiten.