Gesetze / Dienstleistungskonjunkturstatistikgesetz

DLKonjStatG 2013

§ 6 Auskunftspflicht

(1) Bei den Befragungen besteht Auskunftspflicht. Die Angaben nach § 5 Nummer 2 sind freiwillig.

(2) Auskunftspflichtig sind die Inhaber und Inhaberinnen sowie die Leiter und Leiterinnen der Erhebungseinheiten.

§ 5 § 7