Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Deutschlandradio-Staatsvertrag
DLR-StV§ 13 Auskunftspflicht
Die Körperschaft hat auf Verlangen Namen und Dienstanschrift des Intendanten oder der sonstigen für Angebote Verantwortlichen mitzuteilen.
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DLR-StVDie Körperschaft hat auf Verlangen Namen und Dienstanschrift des Intendanten oder der sonstigen für Angebote Verantwortlichen mitzuteilen.