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DLR-StV

§ 27 Der Intendant

(1) Der Intendant vertritt die Körperschaft gerichtlich und außergerichtlich. Unbeschadet der Verantwortlichkeiten der anderen Organe ist er für die gesamten Geschäfte der Körperschaft einschließlich der Gestaltung der Angebote verantwortlich (Gesamtverantwortung). Er führt den Vorsitz des Direktoriums nach § 27b.

(2) Der Intendant beruft im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat die Direktoren und den Justitiar sowie aus der Mitte der Direktoren einen Vertreter für den Fall seiner Abwesenheit. Für die Voraussetzungen für das Amt eines Direktors, der Dauer der Amtszeit und die Grundsätze einer Entlassung vor Ende der Amtszeit gelten die Bestimmungen des § 26 Abs. 1, 3 und 4 entsprechend.

§ 26 § 27a