Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Deutschlandradio-Staatsvertrag
DLR-StV§ 29 Finanzierung
Die Körperschaft wird aus Mitteln des Rundfunkbeitrags gemäß den Bestimmungen des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages finanziert. Sie deckt im übrigen ihre Ausgaben durch sonstige Einnahmen.