Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Deutschlandradio-Staatsvertrag

DLR-StV

§ 29 Finanzierung

Die Körperschaft wird aus Mitteln des Rundfunkbeitrags gemäß den Bestimmungen des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages finanziert. Sie deckt im übrigen ihre Ausgaben durch sonstige Einnahmen.

§ 28 § 30