Gesetze / DMA

DMA

Art 11 Berichterstattung

(1)

(2) Der Torwächter aktualisiert diesen Bericht und diese nichtvertrauliche Zusammenfassung mindestens einmal jährlich. Die Kommission stellt auf ihrer Internetseite einen Link zu der nichtvertraulichen Zusammenfassung bereit.

Art 10 Art 12