Gesetze / DMA
DMAArt 25 Verpflichtungszusagen
(1)
(2) Die Kommission kann das Verfahren auf Antrag oder von Amts wegen per Beschluss wieder aufnehmen, wenn
a) sich der Sachverhalt, auf den sich der Beschluss stützte, in einem wesentlichen Punkt geändert hat,
b) der betreffende Torwächter seine Verpflichtungszusagen nicht einhält,
c) der Beschluss auf unvollständigen, unrichtigen oder irreführenden Angaben der beteiligten Unternehmen beruhte, oder
d) die Verpflichtungszusagen sich nicht als wirksam erweisen.
(3)