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DMA

Art 29 Nichteinhaltung

(1) Die Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt, in dem ihre Feststellung der Nichteinhaltung dargelegt wird (im Folgenden „Nichteinhaltungsbeschluss“), wenn sie feststellt, dass ein Torwächter

a) eine der in den Artikeln 5, 6 oder 7 genannten Verpflichtungen nicht erfüllt,

b) den von der Kommission durch einen nach Artikel 8 Absatz 2 erlassenen Beschluss festgelegten Maßnahmen nicht nachkommt,

c) nach Artikel 18 Absatz 1 verhängten Abhilfemaßnahmen nicht nachkommt,

d) nach Artikel 24 angeordneten einstweiligen Maßnahmen nicht nachkommt, oder

e) Verpflichtungszusagen, die nach Artikel 25 für bindend erklärt wurden, nicht einhält. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 50 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

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Art 28 Art 30