Gesetze / DMA
DMAArt 40 Hochrangige Gruppe
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(2) Die hochrangige Gruppe setzt sich aus den folgenden europäischen Gremien und Netzwerken zusammen:
a) Gremium europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation;
b) Europäischer Datenschutzbeauftragter und Europäischer Datenschutzausschuss;
c) Europäisches Wettbewerbsnetz;
d) Netzwerk für die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz;
e) Gruppe europäischer Regulierungsstellen für audiovisuelle Mediendienste.
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(5) Die hochrangige Gruppe kann der Kommission Beratung und Fachwissen in den Bereichen, die in die Zuständigkeit ihrer Mitglieder fallen, bereitstellen; dazu gehören unter anderem:
a) Beratung und Empfehlungen innerhalb ihres Fachbereichs, die für alle allgemeinen Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung oder Durchsetzung dieser Verordnung von Belang sind; oder
b) Beratung und Fachwissen zur Förderung eines einheitlichen Regulierungsansatzes in Bezug auf verschiedene Regulierungsinstrumente.
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