Gesetze / DMA

DMA

Art 40 Hochrangige Gruppe

(1)

(2) Die hochrangige Gruppe setzt sich aus den folgenden europäischen Gremien und Netzwerken zusammen:

a) Gremium europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation;

b) Europäischer Datenschutzbeauftragter und Europäischer Datenschutzausschuss;

c) Europäisches Wettbewerbsnetz;

d) Netzwerk für die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz;

e) Gruppe europäischer Regulierungsstellen für audiovisuelle Mediendienste.

(3)

(4)

(5) Die hochrangige Gruppe kann der Kommission Beratung und Fachwissen in den Bereichen, die in die Zuständigkeit ihrer Mitglieder fallen, bereitstellen; dazu gehören unter anderem:

a) Beratung und Empfehlungen innerhalb ihres Fachbereichs, die für alle allgemeinen Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung oder Durchsetzung dieser Verordnung von Belang sind; oder

b) Beratung und Fachwissen zur Förderung eines einheitlichen Regulierungsansatzes in Bezug auf verschiedene Regulierungsinstrumente.

(6)

(7)

Art 39 Art 41