Gesetze / DMA
DMAArt 7 Verpflichtung von Torwächtern zur Interoperabilität nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste
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(2) Der Torwächter sorgt, wenn er diese Funktionen für die eigenen Endnutzer selbst bereitstellt, zumindest für die Interoperabilität der folgenden grundlegenden Funktionen nach Absatz 1:
a) im Anschluss an die Aufführung im Benennungsbeschluss nach Artikel 3 Absatz 9:
i) Ende-zu-Ende-Textnachrichten zwischen zwei einzelnen Endnutzern;
ii) Austausch von Bildern, Sprachnachrichten, Videos und anderen angehängten Dateien bei der Ende-zu-Ende-Kommunikation zwischen zwei einzelnen Endnutzern;
b) innerhalb von zwei Jahren nach der Benennung:
i) Ende-zu-Ende-Textnachrichten innerhalb von Gruppen einzelner Endnutzer;
ii) Austausch von Bildern, Sprachnachrichten, Videos und anderen angehängten Dateien bei der Ende-zu-Ende-Kommunikation zwischen einer Gruppenunterhaltung und einem einzelnen Endnutzer;
c) innerhalb von vier Jahren nach der Benennung:
i) Ende-zu-Ende-Sprachanrufe zwischen zwei einzelnen Endnutzern;
ii) Ende-zu-Ende-Videoanrufe zwischen zwei einzelnen Endnutzern;
iii) Ende-zu-Ende-Sprachanrufe zwischen einer Gruppenunterhaltung und einem einzelnen Endnutzer;
iv) Ende-zu-Ende-Videoanrufe zwischen einer Gruppenunterhaltung und einem einzelnen Endnutzer.
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