Gesetze / Gesetz über die Deutsche Nationalbibliothek

DNBG

§ 21 Landesrechtliche Regelungen

Die landesrechtlichen Regelungen über die Ablieferung von Medienwerken bleiben unberührt. Für die nach Landesrecht bestimmten Einrichtungen für die Ablieferung von Medienwerken gilt § 16a entsprechend.

§ 20 § 22