Gesetze / Gesetz über die Deutsche Nationalbibliothek
DNBG§ 21 Landesrechtliche Regelungen
Die landesrechtlichen Regelungen über die Ablieferung von Medienwerken bleiben unberührt. Für die nach Landesrecht bestimmten Einrichtungen für die Ablieferung von Medienwerken gilt § 16a entsprechend.