Gesetze / Zweites Dopingopfer-Hilfegesetz
DOHG 2§ 7 Datenschutz
(1) Personenbezogene Daten, einschließlich Angaben über die Gesundheit, dürfen nur verarbeitet werden, sofern dies zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich ist. § 23 des Bundesdatenschutzgesetzes ist nicht anzuwenden. § 76 Absatz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch und § 200 Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.
(2) § 99 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.