Gesetze / Zweites Dopingopfer-Hilfegesetz

DOHG 2

§ 7 Datenschutz

(1) Personenbezogene Daten, einschließlich Angaben über die Gesundheit, dürfen nur verarbeitet werden, sofern dies zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich ist. § 23 des Bundesdatenschutzgesetzes ist nicht anzuwenden. § 76 Absatz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch und § 200 Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.

(2) § 99 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.

§ 6 § 8