Gesetze / Anordnung zur Übertragung beamtenrechtlicher Befugnisse und Zuständigkeiten im Bereich der Deutschen Post AG

DPAGÜbertrAnO 2016

§ 6 Vorbehaltsklausel

Der Vorstand der Deutschen Post AG behält sich vor, die übertragenen Befugnisse im Einzelfall oder in bestimmten Gruppen von Fällen und in jedem Stadium des Verfahrens selbst wahrzunehmen.

§ 5 § 7