Gesetze / DPMA-Verwaltungskostenverordnung

DPMAVwKostV 2006

§ 10 Erstattung

(1) Überzahlte oder zu Unrecht erhobene Kosten sind unverzüglich zu erstatten.

(2) Bei der Erstattung von Beträgen, die ohne Rechtsgrund eingezahlt wurden (§ 6 Abs. 2), wird die Erstattungsgebühr einbehalten.

§ 9 § 11