Gesetze / DPMA-Verwaltungskostenverordnung
DPMAVwKostV 2006Anlage (zu § 2 Abs. 1) Kostenverzeichnis
(Fundstelle: BGBl. I 2006, 1589 - 1591;
bzgl. der einzelnen Änderung vgl. Fußnote)
| Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenbetrag in Euro |
| Teil A. Gebühren | ||
| I. Registerauszüge und Eintragungsscheine | ||
| Erteilung von | ||
| 301 100 | - beglaubigten Registerauszügen | 20 |
| 301 110 | - unbeglaubigten Registerauszügen sowie Eintragungsscheinen nach § 4 der WerkeRegV Die Datenträgerpauschale wird gesondert erhoben. | 15 |
| II. Beglaubigungen | ||
| 301 200 | Beglaubigung von Ablichtungen und Ausdrucken für jede angefangene Seite | 0,50 - mindestens 5 |
(1) Die Beglaubigung von Ablichtungen und Ausdrucken der vom Deutschen Patent- und Markenamt erlassenen Entscheidungen und Bescheide ist gebührenfrei. (2) Auslagen werden zusätzlich erhoben. | ||
| III. Bescheinigungen, schriftliche Auskünfte | ||
| 301 300 | Erteilung eines Prioritätsbelegs Auslagen werden zusätzlich erhoben. | 20 |
| 301 310 | Erteilung einer Bescheinigung oder schriftlichen Auskunft Auslagen werden zusätzlich erhoben. | 10 |
| 301 320 | Erteilung einer Schmuckurkunde (§ 25 Abs. 2 DPMAV) (1) Gebührenfrei ist (2) Auslagen werden zusätzlich erhoben. | 15 |
| 301 330 | Erteilung einer Heimatbescheinigung Auslagen werden zusätzlich erhoben. | 15 |
| IV. Akteneinsicht, Erteilung von Ablichtungen und Ausdrucken | ||
| 301 400 | Verfahren über Anträge auf Einsicht in Akten Die Akteneinsicht in solche Akten, deren Einsicht jedermann freisteht, in die Akten der eigenen Anmeldung oder des eigenen Schutzrechts ist gebührenfrei. | 90 |
| 301 410 | Verfahren über Anträge auf Erteilung von Ablichtungen und Ausdrucken aus Akten (1) Gebührenfrei ist (2) Auslagen werden zusätzlich erhoben. | 90 |
| V. Erstattung | ||
| 301 500 | Erstattung von Beträgen, die ohne Rechtsgrund eingezahlt wurden | 10 |
| Nr. | Auslagen | Höhe |
| Teil B. Auslagen | ||
| I. Dokumenten- und Datenträgerpauschale | ||
| 302 100 | Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten: | |
1. Ausfertigungen, Ablichtungen und Ausdrucke, die auf Antrag angefertigt, per Telefax übermittelt oder die angefertigt worden sind, weil die Beteiligten nicht die erforderliche Zahl von Mehranfertigungen beigefügt haben (Dokumentenpauschale): | ||
für die ersten 50 Seiten je Seite | 0,50 EUR | |
für jede weitere Seite | 0,15 EUR | |
2. Pauschale für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Daten auf einem Datenträger (Datenträgerpauschale) | ||
je Datenträger | 5 EUR | |
| (1) Frei von der Dokumentenpauschale sind für jeden Beteiligten und dessen bevollmächtigte Vertreter jeweils 1. eine vollständige Ausfertigung oder Ablichtung oder ein vollständiger Ausdruck der Entscheidung und der Bescheide des Deutschen Patent- und Markenamts, 2. eine Ablichtung oder ein Ausdruck jeder Niederschrift über eine Sitzung. | ||
| (2) Die Datenträgerpauschale wird nicht erhoben, wenn die elektronisch gespeicherten Daten ausschließlich elektronisch übermittelbar sind. | ||
| (3) Für die Abgabe von Schutzrechtsdaten über die Dienste DPMAdatenabgabe und DEPATISconnect wird eine Dokumenten- oder Datenträgerpauschale nicht erhoben. | ||
| (4) § 191a Absatz 1 Satz 5 GVG bleibt unberührt. | ||
| II. Auslagen für Fotos, graphische Darstellungen | ||
| 302 200 | Die Auslagen für die Herstellung von Fotos oder Duplikaten von Fotos oder Farbkopien betragen für den ersten Abzug oder die erste Seite | 2 EUR |
| für jeden weiteren Abzug oder jede weitere Seite | 0,50 EUR | |
| 302 210 | Anfertigung von Fotos oder graphischen Darstellungen durch Dritte im Auftrag des Deutschen Patent- und Markenamts | in voller Höhe |
| III. Öffentliche Bekanntmachungen, Kosten eines Neudrucks | ||
| 302 310 | (weggefallen) | |
| 302 340 | Bekanntmachungskosten in Urheberrechtsverfahren | in voller Höhe |
| 302 360 | Kosten für den Neudruck oder die Änderung einer Offenlegungsschrift oder Patentschrift, soweit sie durch den Anmelder veranlasst sind | 80 EUR |
| IV. Sonstige Auslagen | ||
| Als Auslagen werden ferner erhoben: | ||
| 302 400 | - Auslagen für Zustellungen mit Zustellungsurkunde oder Einschreiben gegen Rückschein | in voller Höhe |
| 302 410 | - Auslagen für Telegramme | in voller Höhe |
| 302 420 | - die nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) zu zahlenden Beträge mit folgenden Maßgaben: | |
1. Auslagen zur Erfüllung der Rechte blinder oder sehbehinderter Personen (§ 191a Absatz 1 GVG) und hör- oder sprachbehinderter Personen (§ 186 Absatz 1 GVG) sind hiervon ausgenommen | in voller Höhe | |
2. erhält ein Sachverständiger aufgrund des § 1 Absatz 2 Satz 2 JVEG keine Vergütung, ist der Betrag zu erheben, der ohne diese Vorschrift nach dem JVEG zu zahlen wäre | in voller Höhe | |
3. sind die Auslagen durch verschiedene Verfahren veranlasst, werden sie auf die mehreren Verfahren angemessen verteilt | in voller Höhe | |
| 302 430 | - die bei Geschäften außerhalb des Deutschen Patent- und Markenamts den Bediensteten aufgrund gesetzlicher Vorschriften gewährte Vergütung (Reisekosten, Auslagenersatz) und die Kosten für die Bereitstellung von Räumen; sind die Auslagen durch verschiedene Verfahren veranlasst, werden sie auf die mehreren Verfahren angemessen verteilt | in voller Höhe |
| 302 440 | - die Kosten der Beförderung von Personen | in voller Höhe |
- die Kosten für Zahlungen an mittellose Personen für die Reise zum Ort einer Verhandlung, Vernehmung oder Untersuchung und für die Rückreise | bis zur Höhe der nach dem JVEG an Zeugen zu zahlenden Beträge | |
| 302 450 | - die Kosten für die Beförderung von Tieren und Sachen mit Ausnahme der für Postdienstleistungen zu zahlenden Entgelte, die Verwahrung von Tieren und Sachen sowie die Fütterung von Tieren | in voller Höhe |
| 302 460 | - Beträge, die anderen inländischen Behörden, öffentlichen Einrichtungen oder Bediensteten als Ersatz für Auslagen der in den Nummern 302 420 bis 302 450 bezeichneten Art zustehen; die Beträge werden auch erhoben, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu leisten sind | begrenzt durch die Höchstsätze für die Auslagen 302 420 bis 302 450 |
| 302 470 | - Beträge, die ausländischen Behörden, Einrichtungen oder Personen im Ausland zustehen, sowie Kosten des Rechtshilfeverkehrs mit dem Ausland; die Beträge werden auch dann erhoben, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu leisten sind | in voller Höhe |