Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zu dem Dreizehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Dreizehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)
DREIZEHNTER_RUNDFUNKAEND_STV§ 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem der Dreizehnte Rundfunkänderungsstaatsvertrag nach seinem Artikel 3 Absatz 2 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I bekannt zu geben.
Potsdam, den 16. Februar 2010
Der Präsident
des Landtages Brandenburg
Gunter Fritsch
zum Staatsvertrag - Rundfunkstaatsvertrag
zum Staatsvertrag - Jugendmedienschutz-Staatsvertrag
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