Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zu dem Dreizehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Dreizehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)

DREIZEHNTER_RUNDFUNKAEND_STV

§ 2

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem der Dreizehnte Rundfunkänderungsstaatsvertrag nach seinem Artikel 3 Absatz 2 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I bekannt zu geben.

Potsdam, den 16. Februar 2010

Der Präsident

des Landtages Brandenburg

Gunter Fritsch

zum Staatsvertrag - Rundfunkstaatsvertrag

zum Staatsvertrag - Jugendmedienschutz-Staatsvertrag

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