Gesetze / Deutsches Richtergesetz DRiG § 11 Ernennung auf Zeit Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 01.08.2021. Zur aktuellen Fassung → Eine Ernennung zum Richter auf Zeit ist nur unter den durch Bundesgesetz bestimmten Voraussetzungen und nur für die bundesgesetzlich bestimmten Aufgaben zulässig.