Gesetze / Deutsches Richtergesetz DRiG § 120a Besondere Vorschriften über die Amtsbezeichnungen Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 01.08.2021. Zur aktuellen Fassung → Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Amtsbezeichnungen gelten nicht für die Richter des Bundesverfassungsgerichts.