Gesetze / Deutsches Richtergesetz DRiG § 13 Verwendung eines Richters auf Probe Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 01.08.2021. Zur aktuellen Fassung → Ein Richter auf Probe kann ohne seine Zustimmung nur bei einem Gericht, bei einer Behörde der Gerichtsverwaltung oder bei einer Staatsanwaltschaft verwendet werden.