Gesetze / Deutsches Richtergesetz DRiG § 1 Berufsrichter und ehrenamtliche Richter Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 01.08.2021. Zur aktuellen Fassung → Die rechtsprechende Gewalt wird durch Berufsrichter und durch ehrenamtliche Richter ausgeübt.