Gesetze / Deutsches Richtergesetz DRiG § 23 Entlassung eines Richters kraft Auftrags Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 01.08.2021. Zur aktuellen Fassung → Für die Beendigung des Richterverhältnisses kraft Auftrags gelten die Vorschriften über die Beendigung des Richterverhältnisses auf Probe entsprechend.