Gesetze / Deutsches Richtergesetz DRiG § 39 Wahrung der Unabhängigkeit Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 01.08.2021. Zur aktuellen Fassung → Der Richter hat sich innerhalb und außerhalb seines Amtes, auch bei politischer Betätigung, so zu verhalten, daß das Vertrauen in seine Unabhängigkeit nicht gefährdet wird.