Gesetze / Deutsches Richtergesetz DRiG § 42 Nebentätigkeiten in der Rechtspflege Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 01.08.2021. Zur aktuellen Fassung → Ein Richter ist zu einer Nebentätigkeit (Nebenamt, Nebenbeschäftigung) nur in der Rechtspflege und in der Gerichtsverwaltung verpflichtet.