Gesetze / Deutsches Richtergesetz DRiG § 43 Beratungsgeheimnis Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 01.08.2021. Zur aktuellen Fassung → Der Richter hat über den Hergang bei der Beratung und Abstimmung auch nach Beendigung seines Dienstverhältnisses zu schweigen.