Gesetze / Deutsches Richtergesetz

DRiG

§ 46 Geltung des Bundesbeamtenrechts

Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten für die Rechtsverhältnisse der Richter im Bundesdienst bis zu einer besonderen Regelung die Vorschriften für Bundesbeamte entsprechend.

§ 45a § 47