Gesetze / Deutsches Richtergesetz DRiG § 7 Universitätsprofessoren Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 01.08.2021. Zur aktuellen Fassung → Jeder ordentliche Professor der Rechte an einer Universität im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist zum Richteramt befähigt.