Gesetze / Deutsches Richtergesetz DRiG § 84 Verfassungsrichter Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 01.08.2021. Zur aktuellen Fassung → Das Landesrecht bestimmt, wieweit dieses Gesetz für die Mitglieder des Verfassungsgerichts eines Landes gilt.