Gesetze / DSA
DSAArt 22 Vertrauenswürdige Hinweisgeber
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(2) Der Status des vertrauenswürdigen Hinweisgebers nach dieser Verordnung wird auf Antrag einer Stelle vom Koordinator für digitale Dienste des Mitgliedstaats, in dem der Antragsteller niedergelassen ist, einem Antragsteller zuerkannt, der nachgewiesen hat, dass er alle folgenden Bedingungen erfüllt:
a) die Stelle hat besondere Sachkenntnis und Kompetenz in Bezug auf die Erkennung, Feststellung und Meldung rechtswidriger Inhalte;
b) sie ist unabhängig von jeglichen Anbietern von Online-Plattformen;
c) sie übt ihre Tätigkeiten zur Übermittlung von Meldungen sorgfältig, genau und objektiv aus.
(3) Vertrauenswürdige Hinweisgeber veröffentlichen mindestens einmal jährlich leicht verständliche und ausführliche Berichte über die während des betreffenden Zeitraums gemäß Artikel 16 eingereichten Meldungen. In dem Bericht wird mindestens die Anzahl der Meldungen nach folgenden Kategorien aufgeführt:
a) Identität des Hostingdiensteanbieters,
b) Art der gemeldeten mutmaßlich rechtswidrigen Inhalte,
c) vom Anbieter ergriffene Maßnahmen. Diese Berichte enthalten eine Erläuterung der Verfahren, mit denen sichergestellt wird, dass der vertrauenswürdige Hinweisgeber seine Unabhängigkeit bewahrt. Vertrauenswürdige Hinweisgeber übermitteln dem Koordinator für digitale Dienste diese Berichte und machen sie öffentlich zugänglich. Die Informationen in diesen Berichten dürfen keine personenbezogenen Daten enthalten.
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