Gesetze / DSA
DSAArt 43 Aufsichtsgebühren
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(3) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Höhe der jährlichen Aufsichtsgebühr für jeden Anbieter einer sehr großen Online-Plattform oder einer sehr großen Online-Suchmaschine. Beim Erlass dieser Durchführungsrechtsakte wendet die Kommission die in dem in Absatz 4 des vorliegenden Artikels genannten delegierten Rechtsakt festgelegte Methodik an und beachtet die in Absatz 5 des vorliegenden Artikels genannten Grundsätze. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 88 genannten Beratungsverfahren erlassen.
(4) Die Kommission erlässt gemäß Artikel 87 delegierte Rechtsakte und legt die detaillierte Methodik und entsprechende Verfahren für Folgendes fest:
a) die Festlegung der Kosten gemäß Absatz 2;
b) die Festlegung der einzelnen jährlichen Aufsichtsgebühren gemäß Absatz 5 Buchstaben b und c;
c) die Festlegung des maximalen Gesamtgrenzwerts gemäß Absatz 5 Buchstabe c; und
d) die für die Durchführung der Zahlung erforderlichen Einzelheiten. Beim Erlass dieser delegierten Rechtsakte beachtet die Kommission die in Absatz 5 des vorliegenden Artikels genannten Grundsätze.
(5) Der Durchführungsrechtsakt gemäß Absatz 3 und der delegierte Rechtsakt gemäß Absatz 4 entsprechen den folgenden Grundsätzen:
a) bei der Schätzung des Gesamtbetrags der jährlichen Aufsichtsgebühr werden die im Vorjahr angefallenen Kosten berücksichtigt;
b) die jährliche Aufsichtsgebühr steht im Verhältnis zur durchschnittlichen monatlichen Zahl der aktiven Nutzer in der Union jeder gemäß Artikel 33 benannten sehr großen Online-Plattform oder jeder sehr großen Online-Suchmaschine;
c) der Gesamtbetrag der jährlichen Aufsichtsgebühr, die einem bestimmten Anbieter einer sehr großen Online-Plattform oder einer sehr großen Suchmaschine in Rechnung gestellt wird, darf in keinem Fall 0,05 % seiner weltweiten Jahresnettoeinnahmen im vorangegangenen Geschäftsjahr übersteigen.
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