Gesetze / DSA
DSAArt 71 Verpflichtungszusagen
(1)
(2) Die Kommission kann das Verfahren auf Antrag oder von Amts wegen wieder aufnehmen,
a) wenn eine materielle Änderung des Sachverhalts eingetreten ist, auf den sich der Beschluss stützte,
b) wenn der betreffende Anbieter einer sehr großen Online-Plattform oder einer sehr großen Online-Suchmaschine gegen seine Verpflichtungszusagen verstößt oder
c) wenn der Beschluss auf unvollständigen, unrichtigen oder irreführenden Angaben des betreffenden Anbieters einer sehr großen Online-Plattform oder einer sehr großen Online-Suchmaschine oder einer anderen Person gemäß Artikel 67 Absatz 1 beruhte.
(3)