Gesetze / Datenschutzcockpit-Zuständigkeitsverordnung

DSCZustV

§ 1 Öffentliche Stelle

Zuständige öffentliche Stelle für die Errichtung und den Betrieb des Datenschutzcockpits nach § 10 Onlinezugangsgesetz ist das Bundesverwaltungsamt.

§ 2