Gesetze / Gesetz zur Änderung des Deutsche-Welle-Gesetzes

DWGÄndG

Art 3

Die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien kann den Wortlaut des Deutsche-Welle-Gesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Art 2