Gesetze / Dachdeckerausbildungsverordnung
DachAusbV§ 6 Ausbildungsplan
Die Ausbildenden haben für die Auszubildenden spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.