Gesetze / Dachdeckerausbildungsverordnung

DachAusbV

§ 6 Ausbildungsplan

Die Ausbildenden haben für die Auszubildenden spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.

§ 5 § 7